Ab 20. Mai können Österreichs Friseure (Saloninhaber) nun den, von der Regierung angekündigten, Fixkostenzuschuss beantragen.

Was ist das Ziel?
Ein direkter und sofortiger Zuschuss zur Deckung von Fixkosten.

Muss er zurückgezahlt werden?
Nein.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Bis zu 75 Prozent gestaffelt nach Umsatzeinbußen.

Ab wann kann er beantragt werden?
Ab 20. Mai.

Wann erfolgt die erste Auszahlung?
Ende Mai, Anfang Juni.

Für wie lange gilt der Fixkostenzuschuss?
Für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September.

Wie kann er beantragt werden?
Über FinanzOnline.

Was muss ich noch tun?
Den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen. Ausgenommen ist die Beantragung im Zuge der ersten Tranche (bis 18 August 2020), wenn der Gesamtzuschuss die Höhe von 12.000 Euro (im beantragten Zeitraum) nicht übersteigt. Dann kann der Antrag auch vom Unternehmer selber berechnet und eingebracht werden.

Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?
Die Finanzverwaltung.

Kann ich auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen?
Ja, es kann auch erst ab 19. August 2020 oder 19. November 2020 der Antrag gestellt werden. Spätestens ist der Antrag bis zum 31. August 2021 einzubringen.

Bekomme ich den gesamten Zuschuss auf einmal ausgezahlt?
Mit dem Antrag ab 20. Mai 2020 kann 50% der Förderung ausgezahlt werden.
Der gesamte Zuschuss kann frühestens ab 19. August 2020 beantragt werden, wenn die Fixkosten (und der Wertverlust der verderblichen und saisonalen Waren) feststehen und das Unternehmen, die Saldenliste übermittelt.

Muss ich den Zuschuss bzw. die Auszahlung immer wieder neu beantragen?
Um den gesamten Antrag Fixkostenzuschuss zu erhalten, muss neben der ersten Tranche (Vorschuss) zumindest ein zweiter Antrag ab 19. August 2020 gestellt werden.

Was für Angaben/Daten muss ich für den Zuschuss melden?
Neben den Zugangsvoraussetzungen sind die Umsatzrückgänge sowie die beantragten Fixkosten anzugeben.

Für welchen Zeitraum gilt der Fixkostenzuschuss?
Für bis zu max. drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 15. März bis 15. September kann ein Zuschuss beantragt werden.

(a)    Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
(b)    Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
(c)    Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
(d)    Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
(e)    Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
(f)    Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020

Wer kann ihn beantragen?
Unternehmen, wenn Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind und das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausübt, die zu Einkünften gemäß § 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 führt.

Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel wenige Werktage. Bei der ersten Tranche jedoch ca. 10 Tage.

Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?
Die Daten werden bei der Einbringung plausibilisiert und die Finanzverwaltung kann im Zuge von Prüfungen den Zuschuss mitkontrollieren.

Wie hoch sind die Strafen?
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen (auch Haftstrafen) nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt, verhängt werden.

Weiterführende Informationen Bundesministerium für Finanzen
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Fixkostenzuschuss

Weiterführende Informationen WKO
https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html


Redaktion: 20. Mai 2020
Quellen: Bundesministerium für Finanzen, WKO
Die Redaktion übernimmt keine rechtliche Haftung für die Richtigkeit für die oben genannten Informationen.