Antragstellung ab 20. April 2020 möglich

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Nach einer Verdoppelung des Fördervolumens und der Ausweitung der Anspruchskriterien wird der Härtefall-Fonds in eine zweite Phase übergeführt.

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) infolge der Auswirkungen der COVID-19-Krise.

Erweitere Förderkriterien

Einkommensobergrenzen und Einkommensuntergrenzen, Nebenverdienste sowie Mehrfachversicherungen sind nun keine Ausschlussgründe mehr. Unternehmer, die ihr Unternehmen zwischen 1. Januar und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag von 500,00 Euro aus dem Fonds beziehen.

Maximal 2.000,00 Euro für bis zu drei Monate

Der Verdienstentgang des Unternehmers/der Unternehmerin wird mit einem Zuschuss von max. 2.000,00 Euro pro Monat über max. drei Monate abgefedert – bis zu einer maximalen Gesamtsumme von 6.000,00 Euro.

Dazu WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf: „Die WKO wird mit Hochdruck auch weiterhin daran arbeiten, dass die Mittel aus dem Härtefall-Fonds entsprechend der Richtlinien rasch an die Unternehmerinnen und Unternehmer gelangen und damit möglichst viele effektive Unterstützung erhalten.“

Ab Montag, 20. April um 12:00 Uhr können Anträge für die zweite Phase eingebracht werden.

Link zur Informationsseite der WKO:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html


Quellen: WKO
Redaktion: 19.4.2020